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Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluß
a) Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen zwischen MTF Marken-Distributions GmbH (Verkäufer) und dem Vertragspartner (Käufer), soweit keine abweichenden, schriftlichen Individualvereinbarungen getroffen wurden. Für alle künftigen Geschäfte gelten diese Geschäftsbedingungen auch dann, wenn bei Vertragsabschluß nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen verwiesen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht gesondert widersprochen wurde.
 
b) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag, Vertragsänderungen und Ergänzungen kommen erst nach der Bestellung durch den Kunden mit schriftlichen Bestätigungen des Verkäufers zustande. Mündliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind ausgeschlossen; auf Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
 
2. Preise
a) Soweit kein Preis für die Ware ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach der am Versandtage gültigen Preisliste des Verkäufers. Die Preise sind Nettopreise ohne Fracht, Versicherung und zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer. Die Kosten der für den Transport notwendigen Verpackung werden ebenfals gesondert berechnet, wenn die Verpackung nicht schon vom Hersteller oder dem Vorlieferanten mitgeliefert wird.
 
b) Lieferungen erfolgen grundsätzlich "ab Lager" für Rechnung und Gefahr des Käufers; es gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verkäufer ist berechtigt, von einem anderen Ort aus, zum Beispiel vom Hersteller oder dessen Lager zu liefern.    Wird zu anderen Bedingungen als "ab Lager" verkauft, so sind diejenigen Kosten, Versicherungsraten oder Frachtkosten Geschäftsgrundlage, die am Tage der Auftragsbestätigung für den Verkäufer gültig waren und im bestätigten Preis enthalten sind. Erhöhungen der Kosten, Versicherungs- und Frachtkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.
 
3. Lieferung, Termine
a) Vereinbarte Liefertermine sind keine Fixtermine; sie gelten als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand zum vereinbarten Liefertermin bereitgehalten wird oder an den Spediteur/Frachtführer übergeben wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen seitens des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
 
b) Die Vertragsannahme und Auslieferung erfolgt stets vorbehaltlich pünktlicher und ausreichender und vertragsgerechter Belieferung durch die Vorlieferanten des Verkäufers, auch wenn der Deckungskauf erst nach Vertragsabschluß erfolgt. Der Verkäufer ist berechtigt, abweichend von der bestätigten Bestellung geänderte und/oder angepaßte Vertragsgegenstände zu liefern, soweit hierdurch die physikalische und funktionale Brauchbarkeit und Leistung der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
 
c) Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn er den Verkäufer unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zehn Werktagen mit Ablehnungsandrohung mahnt und bis zum Ablauf der Nachfrist die Lieferung nicht erfolgt ist.
 
d) Im Falle von Arbeitskampf, gewaltsamen Ausein-andersetzungen, Betriebstörungen, staatlichen Inter-ventionen, höherer Gewalt und/oder sonstigen vom Verkäufer nicht zu vertretenen Behinderungen ist dieser berechtigt, die Lieferung entsprechend der Behinderung ganz oder teilweise abzulehnen oder die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern.
 
e) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teilfakturierung berechtigt. Die vereinbarte Liefermenge gestattet dem Verkäufer Mengenabweichungen bis zu plus/minus 5%, bezogen auf die Gesamtmenge.
 
4. Gewährleistung
a) Der Käufer, auch wenn er Wiederverkäufer ist, hat die Ware bei der Auslieferung- sei es an ihn, an seine Bevollmächtigten oder an seine Abnehmer unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Mängel sind ebenfalls auf dem Speditionsfrachtbrief zu vermerken und von Fahrer zu quittieren. Ergibt die Prüfung durch den Verkäufer, daß kein Gewährleistungsfall gegeben ist oder Störungen auf unsachgemäße Eingriffe seitens der Abnehmer zurückzuführen sind, hat der Käufer dem Verkäufer die mit der Bearbeitung der Reklamation verbundenen Kosten zu erstatten.
 
b) Bei Mängeln, für die Gewährleistung besteht, ist der Verkäufer berechtigt, nachzubessern oder nach eigener Wahl Ersatz zu liefern. Informationen über Eigenschaften der Ware gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften, wenn nicht schriftlich durch Gebrauch einschlägiger Begriffe eine Zusicherung dokumentiert ist.
 
c) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder Dritter.
 
5. Garantiebedingungen für Klimageräte
a)  Geltung der Bedingungen:
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Garantieleistungen zwischen Verkäufer und Käufer soweit sie Wiederverkäufer sind. Abweichungen sind möglich, sie bedürfen jedoch in jedem Falle einer schriftlichen Vereinbarung. 
 
b) Umfang der Garantie:
Unsere Leistung beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz  defekter Teile ab Lager Bad Bentheim. Alle weiteren mit einer Reparatur verbundenen Kosten sind mit dem Rabattsatz ab-gegolten. Defekte Teile sind uns auf Verlangen auf Kosten und Gefahr des Käufers einzusenden. Jeder weitergehende An-spruch (auch auf Ersatz von Folgeschäden) ist ausgeschlossen. Für Samsung Klimageräte gelten gesonderte Bestimmungen.
 
c) Garantiezeiten:
Die Garantiedauer ist in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste angegeben. Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum. Reparaturen während der Garantiezeit verlängern nicht  ihre Dauer.
 
d) Einschränkungen des Garantieanspruchs:
Nicht in der Garantie enthalten sind Luftfilter und Kunststoffteile. Der Garantieanspruch erlischt bei :
- Nichtbeachtung der Planungs-, Montage-, Bedienungs-
  und Wartungsanleitung
- allen VRF-Systemen bei Nichtanfertigung von
  Inbetriebnahme- und Wartungsprotokollen
  (Luftmengen, Temperaturen, Drücke, Stromaufnahmen
  usw.) durch einen Sachkundigen. Auf Verlangen sind  
  die Protokolle an uns einzusenden.
- Arbeiten am Klimagerät durch eine nicht dafür
  bestimmte Person
- Verwendung von Teilen, die nicht auf unsere
  Klimageräte abgestimmt sind.
 
6. Vorbehalt gesetzlicher Haftung
Soweit diese Verkaufsbedingungen insbesondere in Ziffer 3, 4 und 5 die Haftung des Verkäufers einschränken, bleibt dessen gesetzliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für zugesicherte Eigenschaften unberührt.
 
7. Zahlung
a) Die Auslieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Nachnahme. Bei Belieferung auf offene Rechnung ist der Rechnungsbetrag zum nächsten Monatsersten oder Monatsfünfzehnten nach der Auslieferung ohne Abzug fällig. Bei Verzug kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnen unter Vorbehalt weitergehenden Verzugsschadens. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Gegenbeweis hinsichtlich eines etwaigen, niedrigeren Schadens anzutreten.
 
b) Wird dem Verkäufer nach dem Abschluß des Vertrages hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentlich verschlechterte Beurteilung bekannt, so daß der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung gefährdet erscheint oder gerät der Käufer mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist, für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauskasse zu verlangen und auch etwa ausstehende Zahlungen ohne weitere Frist fällig zu stellen.
 
c) Eine Aufrechnung ist dem Käufer nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur soweit befugt, als seine etwaigen Gegenansprüche auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen und nicht auf Grund dieser Geschäftsbedingungen eine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart oder herbeigeführt wurde.
 
8. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsgut). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand in Besitz zu nehmen; in der Zurücknahme des Liefergegenstands durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
 
b) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter bezüglich des Vorbehaltungsgutes hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Drittwiderspruchsklage erheben kann. Der Käufer haftet dem Verkäufer für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines solchen Verfahrens.
 
c) Der Käufer ist berechtigt, das Vorbehaltungsgut im ordentlichen Geschäftsbetrieb als Kommisionär zu veräußern und die entsprechenden Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen; er tritt hiermit alle Forderungen, die aus dem Verkauf des Vorbehaltsgutes resultieren, in Höhe des von ihm in Rechnung gestellten Betrages einschließlich Mehrwertsteuer an den Verkäufer ab. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer nicht in Verzug gerät. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer auf Verlangen alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, die Zahlstellen anzuweisen, etwa eingehende Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen nicht für Rechnung des Käufers, sondern unmittelbar für Rechnung des Verkäufers entgegen zu nehmen.
 
d) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgutes durch den Käufer oder seine Beauftragten erfolgt für den Verkäufer. Wird das Vorbehaltsgut mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises des Vorbehaltsgutes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer tritt dem Verkäufer die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsenen Forderungen ab.
 
e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
 
9. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers am Sitz des Verkäufers, am Sitz des Käufers oder jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 1. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL Übereinkommen).
 
Stand : 01/2010

 
 
   
 
 
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