Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch. Sie enthalten sehr wichtige Informationen über Ihre Rechte und Pflichten sowie möglicherweise auf Sie zutreffende Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen. Mit Ihrer Bestellung von Produkten erklären Sie ("Kunde") sich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit MTF Samsungs Mitteilung der Auftragsannahme zustande. Eine Auftragsempfangsbestätigung stellt keine Auftragsannahme dar.


1. Geltungsbereich, Vertragsabschluß

a) Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen zwischen MTF Marken-Distributions GmbH (Verkäufer) und dem Vertragspartner (Käufer), soweit keine abweichenden, schriftlichen Individualvereinbarungen getroffen wurden. Für alle künftigen Geschäfte gelten diese Geschäftsbedingungen auch dann, wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen verwiesen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht gesondert widersprochen wurde.

b) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag, Vertragsänderungen und Ergänzungen kommen erst nach der Bestellung durch den Kunden mit schriftlichen Bestätigungen des Verkäufers zustande. Mündliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind ausgeschlossen; auf Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

 

2. Preise

a) Soweit kein Preis für die Ware ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach der am Versandtage gültigen Preisliste des Verkäufers. Die Preise sind Nettopreise ohne Fracht, Versicherung und zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer. Die Kosten der für den Transport notwendigen Verpackung werden ebenfals gesondert berechnet, wenn die Verpackung nicht schon vom Hersteller oder dem Vorlieferanten mitgeliefert wird.

b) Lieferungen erfolgen grundsätzlich "ab Lager" für Rechnung und Gefahr des Käufers; es gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verkäufer ist berechtigt, von einem anderen Ort aus, zum Beispiel vom Hersteller oder dessen Lager zu liefern. Wird zu anderen Bedingungen als "ab Lager" verkauft, so sind diejenigen Kosten, Versicherungsraten oder Frachtkosten Geschäftsgrundlage, die am Tage der Auftragsbestätigung für den Verkäufer gültig waren und im bestätigten Preis enthalten sind. Erhöhungen der Kosten, Versicherungs- und Frachtkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

 

3. Lieferung, Termine, Warenrücknahme, Auftragsstornierung

a) Vereinbarte Liefertermine sind keine Fixtermine; sie gelten als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand zum vereinbarten Liefertermin bereitgehalten wird oder an den Spediteur/Frachtführer übergeben wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen seitens des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

b) Die Vertragsannahme und Auslieferung erfolgt stets vorbehaltlich pünktlicher und ausreichender und vertragsgerechter Belieferung durch die Vorlieferanten des Verkäufers, auch wenn der Deckungskauf erst nach Vertragsabschluss erfolgt. Der Verkäufer ist berechtigt, abweichend von der bestätigten Bestellung geänderte und/oder angepaßte Vertragsgegenstände zu liefern, soweit hierdurch die physikalische und funktionale Brauchbarkeit und Leistung der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

c) Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn er den Verkäufer unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zehn Werktagen mit Ablehnungsandrohung mahnt und bis zum Ablauf der Nachfrist die Lieferung nicht erfolgt ist.

d) Im Falle von Arbeitskampf, gewaltsamen Auseinandersetzungen, Betriebstörungen, staatlichen Interventionen, höherer Gewalt und/oder sonstigen vom Verkäufer nicht zu vertretenen Behinderungen ist dieser berechtigt, die Lieferung entsprechend der Behinderung ganz oder teilweise abzulehnen oder die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern.

e) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teilfakturierung berechtigt.

f) Eine Rücknahme von Waren aus Kulanz kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Verkäufer akzeptiert werden. Voraussetzung für die Rücknahme von Waren ist der einwandfreie Zustand (original verpackt, komplett, ungebraucht ohne Gebrauchsspuren). Für die Rücknahme und Wiedereinlagerung entstehen Kosten in Höhe von mind. 15% des Warenwertes.

g) Auftragsstornierung für Waren aus auftragsbezogener Fertigung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Stimmt der Verkäufer der Auftragsstornierung zu, entstehen Kosten in Höhe von mind. 30% des Warenwertes.

 

4. Garantie

a) Der Käufer, auch wenn er Wiederverkäufer ist, hat die Ware bei der Auslieferung- sei es an ihn, an seine Bevollmächtigten oder an seine Abnehmer unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Mängel sind ebenfalls auf dem Speditionsfrachtbrief zu vermerken und von Fahrer zu quittieren. Ergibt die Prüfung durch den Verkäufer, das kein Garantiefall gegeben ist oder Störungen auf unsachgemäße Eingriffe seitens der Abnehmer zurückzuführen sind, hat der Käufer dem Verkäufer die mit der Bearbeitung der Reklamation verbundenen Kosten zu erstatten.

b) Bei Mängeln, für die Garantie besteht, ist der Verkäufer berechtigt, nachzubessern oder nach eigener Wahl Ersatz zu liefern. Informationen über Eigenschaften der Ware gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften, wenn nicht schriftlich durch Gebrauch einschlägiger Begriffe eine Zusicherung dokumentiert ist.

c) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder Dritter.

 

5. Garantiebedingungen

a) Geltung der Bedingungen:

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Garantieleistungen zwischen Verkäufer und Käufer soweit sie Wiederverkäufer sind. Abweichungen sind möglich, sie bedürfen jedoch in jedem Falle einer schriftlichen Vereinbarung.

b) Garantiezeiten und Umfang:

Für Samsung Wärmepumpensysteme und Klimagerätesysteme gewährt der Verkäufer eine Garantie von 5 Jahren gemäß den Garantiebestimmungen. Im Garantiefall übernimmt der Verkäufer die Reparatur oder die Instandsetzungskosten zu festgelegten Konditionen. Für Qubic Package Lüftungsanlagen gewährt der Verkäufer für alle Lüftungskomponenten 2 Jahre - für Samsung Komponenten 5 Jahre inkl. Nacherfüllung zu festgelegten Konditionen. Für Innovator H2O Produkte gewährt der Verkäufer 2 Jahre Materialgarantie. Auf Kondensatwasserpumpen gewährt der Verkäufer 1 Jahr Materialgarantie. Auf Verlangen sind defekte Teile dem Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers einzusenden. Jeder weitergehende Anspruch (auch auf Ersatz von Folgeschäden) ist ausgeschlossen. 

c) Garantiezeiten:

Die Garantiedauer für einzelne Produktgruppen ist in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste angegeben. Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum. Reparaturen während der Garantiezeit verlängern nicht ihre Dauer.

d) Einschränkungen des Garantieanspruchs:

Nicht in der Garantie enthalten sind Luftfilter und Kunststoffteile. Der Garantieanspruch erlischt bei:

  • Nichtbeachtung der Planungs-, Montage-, Inbetriebnahme-, Bedienungs- und Wartungsanleitung. Auf Verlangen sind die Inbetriebnahme- und Wartungsprotokolle an uns einzusenden.
  • Unzulängliche Wartung, Überbeanspruchung, Nutzung mit anderem Strom oder anderer Spannung als angegeben, unbefugte Produktänderungen, Verwendung von Fremdbauteilen, Feuer und Blitzschlag.
  • Arbeiten am Klimagerät durch eine nicht dafür bestimmte Person.

 

6. Vorbehalt gesetzlicher Haftung

Soweit diese Verkaufsbedingungen insbesondere in Ziffer 3, 4 und 5 die Haftung des Verkäufers einschränken, bleibt dessen gesetzliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für zugesicherte Eigenschaften unberührt.

 

7. Zahlung

a) Die Auslieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung bestätigten Zahlungskonditionen. Bei Belieferung auf offene Rechnung ist der Rechnungsbetrag zu dem  in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungstermin fällig. Bei Verzug kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnen unter Vorbehalt weitergehenden Verzugsschadens. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Gegenbeweis hinsichtlich eines etwaigen, niedrigeren Schadens anzutreten.

b) Wird dem Verkäufer nach dem Abschluß des Vertrages hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentlich verschlechterte Beurteilung bekannt, so dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung gefährdet erscheint oder gerät der Käufer mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist, für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauskasse zu verlangen und auch etwa ausstehende Zahlungen ohne weitere Frist fällig zu stellen.

c) Eine Aufrechnung ist dem Käufer nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur soweit befugt, als seine etwaigen Gegenansprüche auf dem selben.

Vertragsverhältnis beruhen und nicht auf Grund dieser Geschäftsbedingungen eine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart oder herbeigeführt wurde.

 

8. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsgut). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand in Besitz zu nehmen; in der Zurücknahme des Liefergegenstands durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.

b) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter bezüglich des Vorbehaltungsgutes hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Drittwiderspruchsklage erheben kann. Der Käufer haftet dem Verkäufer für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines solchen Verfahrens.

c) Der Käufer ist berechtigt, das Vorbehaltungsgut im ordentlichen Geschäftsbetrieb als Kommissionär zu veräußern und die entsprechenden Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen; er tritt hiermit alle Forderungen, die aus dem Verkauf des Vorbehaltsgutes resultieren, in Höhe des von ihm in Rechnung gestellten Betrages einschließlich Mehrwertsteuer an den Verkäufer ab. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer nicht in Verzug gerät. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer auf Verlangen alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, die Zahlstellen anzuweisen, etwa eingehende Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen nicht für Rechnung des Käufers, sondern unmittelbar für Rechnung des Verkäufers entgegen zu nehmen.

d) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgutes durch den Käufer oder seine Beauftragten erfolgt für den Verkäufer. Wird das Vorbehaltsgut mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises des Vorbehaltsgutes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer tritt dem Verkäufer die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsenen Forderungen ab.

e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

 

9. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers am Sitz des Verkäufers, am Sitz des Käufers oder jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 1. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL übereinkommen).

Stand: 02 | 24